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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Geltungsbereich
1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle vom Fotografen durchgeführten Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen. Sie gelten für jede Schaffensphase sowohl von analogem als auch von digitalem Bildmaterial.
2) Sie gelten als vereinbart mit Entgegennahme der Offerte des Fotografen durch den Kunden, spätestens aber mit der Entgegennahme der Lieferung oder der Leistung des Fotografen durch den Kunden.
3) Wenn der Kunde den ABG widersprechen will, ist dies schriftlich innerhalb von 3 Werktagen zu erklären. Abweichenden Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden erlangen keine Gültigkeit, es sei denn, dass der Fotograf diese schriftlich anerkennt.
4) Im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung gelten die AGB auch ohne ausdrückliche Genehmigung für alle zukünftigen Aufträge, Angebote, Lieferungen oder Leistungen des Fotografen.

II. Leistungen, Rechte und Pflichten
5) Ohne anderweitige Vereinbarung zwischen den Parteien liegt die Gestaltung der fotografischen Arbeit im Ermessen des Fotografen.
6) Der Fotograf ist für die Beschaffung der Fotoapparate und sonstigem fotografischem Equipment, das zur Durchführung des Auftrags erforderlich ist, zuständig.
7) Bei der Ausführung der fotografischen Arbeiten kann der Fotograf Hilfspersonen seiner Wahl einsetzen (Assistenten, Visagistinnen, Stylistinnen, etc.).
8) Der Kunde erkennt an, dass es sich beim vom Fotografen gelieferten Bildmaterial um urheberrechtlich geschützte Werke im Sinne des URG (Bundesgesetz über das Urheberrecht vom 9. Oktober 1992) handelt. Jede Wiedergabe der fotografischen Arbeit in analoger oder digitaler Form (auf Papier, Diapositive, Negative, CD-ROMs, Festplatten oder andere Datenträger) gilt als Exemplar der fotografischen Arbeit.
9) Gestaltungsvorschläge oder Konzeptionen, die vom Kunden in Auftrag gegeben werden, sind eigenständige und zu vergütende Leistungen.
10) Analog und digital hergestellte Bilder, insbesondere RAW-Dateien, bleiben Eigentum des Fotografen, auch in dem Fall, dass Schadensersatz dafür geleistet wird. Der Kunde hat kein Retentionsrecht an überlassenem Bildmaterial.
11) Der Kunde hat ihm zur Verfügung gestelltes Bildmaterial mit aller Sorgfalt zu behandeln und darf es an Dritte nur zu geschäftsinternen Zwecken der Sichtung, Auswahl und technischen Verarbeitung weitergeben.
12) Reklamationen, die Inhalt, Qualität oder Zustand des Bildmaterials betreffen, sind innerhalb von 3 Werktagen nach Empfang mittels Mängelrüge mitzuteilen. Andernfalls gilt das Bildmaterial als genehmigt und es können keine Ansprüche mehr geltend gemacht werden.
13) Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass die zur Durchführung des Auftrags erforderlichen Personen, Gegenstände und Orte rechtzeitig zur Verfügung stehen bzw. zugänglich sind. Dabei hat der Kunde dafür zu sorgen, dass keine Rechte Dritter verletzt werden.
14) Kommt der Kunde der Verpflichtung (gemäss Ziffer 13) nicht nach oder verschiebt er eine Aufnahmesitzung weniger als zwei Arbeitstage vor dem Termin, haftet er auf Ersatz der bereits angefallenen Kosten und Drittkosten. Zudem hat der Fotograf Anspruch auf eine Entschädigung in der Höhe von 50% des vereinbarten Honorars für die Aufnahmesitzung.
15) Es obliegt nicht dem Fotografen, die Zustimmung der zu fotografierenden Personen (Model Release) oder der am Ort berechtigten Personen (Location Release) zur geplanten Verwendung des Bildmaterials einzuholen, wenn der Kunde die Personen oder Orte bezeichnet hat, die zu fotografieren sind.
16) Erfüllungsort ist der Geschäftssitz des Fotografen. Falls der Kunde den Fotografen bittet, ihm die geleistete fotografische Arbeit oder Exemplare dieser Arbeit zuzusenden, gehen die Risiken des Transports auf den Kunden über.
17) Der Fotograf hat das Recht, insbesondere in Veröffentlichungen (Internet, Drucksachen etc.), bei Ausstellungen und bei Gesprächen mit potentiellen Kunden auf die Zusammenarbeit mit dem Kunden und auf die für ihn geschaffene fotografische Arbeit hinzuweisen.
18) Der Kunde erwirbt mit der Lieferung und der Bezahlung des Werks grundsätzlich nur ein einfaches Nutzungsrecht. Dies beinhaltet die zeitlich und geografisch unbeschränkte Nutzung durch den Kunden. Erweitertes Nutzungsrecht, medienbezogenes oder räumliches Exklusivrecht oder Sperrfristen müssen gesondert vereinbart werden und bedingen einen Aufschlag von mindestens 100% auf das jeweilige Grundhonorar. Jede weitere kommerzielle Nutzung, Verwertung, Vervielfältigung, Verbreitung oder Veröffentlichung ist honorarpflichtig und bedarf der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung des Fotografen.
19) Nur der Kunde ist berechtigt, im Rahmen der mit dem Fotografen getroffenen Vereinbarung von der fotografischen Arbeit Gebrauch zu machen. Ohne gegenseitige schriftliche Vereinbarung ist der Kunde nicht berechtigt, Dritten das Recht auf Nutzung der fotografischen Arbeit ganz oder teilweise zu überlassen.

20) Bei vereinbarungswidriger Nutzung ist der Kunde verpflichtet, dem Fotografen eine Nutzungslizenz in der Höhe von 150% des Aufnahmehonorars, mindestens aber von 150% des entsprechenden Tarifs der SAB (Schweizerische Arbeitsgemeinschaft der Bildagenturen und -archive) zu bezahlen.
21) Bei Veröffentlichungen sind dem Fotografen innerhalb von 4 Wochen nach dieser zwei Belegexemplare zuzusenden.
22) Der Fotograf kann das Bildmaterial für Eigenwerbung nutzen und vorbehaltlich anderweitiger Abmachung an Dritte lizenzieren.
23) Die angefertigten Fotografien sind urheberrechtlich geschützte Bildwerke. Es ist weder dem Kunden noch Dritten ohne schriftliche Zustimmung des Fotografen gestattet, diese nachträglich zu verändern.
24) Veränderungen des Bildmaterials durch analoges oder digitales Composing bzw. Montage zur Herstellung eines neuen urheberrechtlich geschützten Werkes sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Fotografen gestattet.
25) Das Bildmaterial darf weder abgezeichnet, noch nachgestellt fotografiert oder als Motiv im Bild verwendet werden.
26) Bei Verwendung der Fotos hat der Kunde – soweit technisch möglich und gestalterische Aspekte nicht dagegen sprechen – für eine gebührende Namensnennung durch den Vermerk „© Martin Opladen“ oder einen ähnlichen mit dem Fotografen vereinbarten Vermerk in zweifelsfreier Zuordnung zum jeweiligen Bild zu sorgen. Bei Weglassen des Vermerks schuldet der Kunde zusätzlich zum vereinbarten Honorar eine Entschädigung im Umfang von 50% des Honorars.
27) Im Falle der Verwendung des Bildmaterials durch den Fotografen für eigene Zwecke oder bei einer Lizenzierung an Dritte, sorgt der Fotograf dafür, dass durch Abbildung von Personen, Sachen oder Orten keine Rechte Dritter verletzt werden.

III. Haftung
28) Der Fotograf haftet nur für vorsätzliches und grobfahrlässiges Verhalten. Dies gilt auch für die Mängelhaftung.
29) Die Haftungsbeschränkung (gemäss Ziffer 28) gilt auch für das Verhalten von Angestellten und Hilfspersonen des Fotografen.
30) Bei Ansprüchen gegen den Fotografen seitens Dritter, die (gemäss Ziffer 15) dem Kunden ihre Einwilligung zur Verwendung des Bildmaterials gegeben haben, übernimmt der Kunde im Streitfall Schadenersatzforderungen und Prozesskosten.
31) Das Bildmaterial darf nicht sinnentstellend verwendet werden. Der Kunde trägt zudem die Verantwortung für die korrekte Betextung des Bildmaterials.

IV. Honorar
32) Das zwischen den Parteien vereinbarte Honorar ist zuzüglich Mehrwertsteuer (sofern der Fotograf mehrwertsteuerpflichtig ist) geschuldet und zahlbar innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungstellung.
33) Bei umfangreichen Produktionen, insbesondere mit grossen finanziellen Vorleistungen des Fotografen, hat der Fotograf Anspruch auf eine Akontozahlung von mindestens der Hälfte der Produktionskosten.
34) Zur Ausführung des Auftrags erforderliche Kosten und Auslagen, wie z.B. Honorare für Hilfspersonen und Modelle sowie Ausrüstungsmieten, Kosten für Mietstudio, Aufnahmelocations, Requisiten, Reisekosten, Spesen, etc. sind nicht im Honorar enthalten und gehen zu Lasten des Kunden.
35) Bei digitalen Produktionen wird die Bildbearbeitung (RAW-Konversionen, Farb- und Tonwertanpassungen, Bildauswahlen treffen, Retuschen, etc.) gesondert in Rechnung gestellt.
36) Das Honorar (gemäss Ziffer 32) ist auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn das in Auftrag gegebene und gelieferte Bildmaterial nicht verwendet wird.
37) Bei Lieferung von Bildmaterial aus dem Archiv des Fotografen fällt neben der Lizenzgebühr auch eine Archivnutzungsgebühr an. Diese berechnet sich nach dem Tarif des SAB.

V. Gerichtsstand und anwendbares Recht
38) Ausschliesslicher Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der Geschäftssitz des Fotografen, auch bei Lieferungen ins Ausland. Auf dieses Vertragsverhältnis ist materielles Schweizer Recht anwendbar. Zwingende Gerichtsstände bleiben vorbehalten.
39) Nebenabsprachen zum Vertrag oder zu diesen ABG bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
40) Die etwaige Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser AGB berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die Parteien verpflichten sich, die ungültige Bestimmung durch eine sinnentsprechende wirksame Bestimmung zu ersetzen, die der angestrebten Regelung wirtschaftlich und juristisch am nächsten kommt.

Bern, den 1. Januar 2016

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